Informationsfreiheitsgesetz seit 2001.Anfrage stellen
Gesamt | 45 % |
Informationsrechte | 11 % |
Auskunftspflichten | 75 % |
Ausnahmen | 44 % |
Antragstellung | 50 % |
Gebühren | 60 % |
Informationsfreiheitsbeauftragte | 60 % |
Das „Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen“ (IFG-NRW) trat 2001 in Kraft und wurde seitdem nicht wesentlich überarbeitet.
Das Bündnis „NRW blickt durch“ hat im Februar 2014 einen Entwurf für einTransparenz- und Informationsfreiheitsgesetz(TIFG NRW) nach Hamburger Vorbild vorgelegt. Es würde Behörden verpflichten, von sich aus Verträge zur Daseinsvorsorge, Gutachten, Statistiken, Verwaltungsvorschriften, öffentliche Pläne und Geodaten zu veröffentlichen, und zwar in einem öffentlich einsehbaren zentralen und kostenlosen Informationsregister.
Die Landesregierung hat 2014 einen Schritt hin zu offenerem Regierungs- und Verwaltungshandeln getan. Ihre „Open Government“-Strategie umfasst die Bereitstellung von Daten und Informationen sowie mehr Bürgerbeteiligung durch elektronische Beteiligungsverfahren. Nach Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten sollen Verwaltungsdaten als Rohdaten maschinenlesbar, kostenfrei und möglichst zur uneingeschränkten Nutzung online bereitgestellt werden. Dies ersetzt allerdings kein Transparenzgesetz, denn die Landesministerien sind damit nicht zur Veröffentlichung wichtiger Informationen verpflichtet. Lediglich drei von 28 Punkten erreicht Nordrhein-Westfalen bei den Informationsrechten. Es mangelt an Regelungen zum Recht auf Kopien, zur Statistik und zur Aktenführung.